Allgemeine Geschäftsbedingungen Architektur (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen Architektur (AGB)
Mit diesen AGBs soll ein Interessensausgleich zwischen Auftraggeber*in und Fotograf*in erreicht
werden.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle vom/ von der Fotograf*in
durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
(2) Die AGB gelten vereinbart mit der Auftragserteilung durch den/die Auftraggeber*in oder mit
dem Arbeitsbeginn am jeweiligen Auftrag durch den/die Fotograf*in.
(3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche
Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen
des/der Fotograf*in.
§ 2 Grundlagen der Zusammenarbeit
(1) Der/die Auftraggeber*in ist verantwortlich für den Zustand und das Funktionieren der zu
fotografierenden Sache und des Kontextes. Er/sie trägt die Verantwortung und das Risiko für
alle Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des/der Fotograf*in liegen.
(2) Der/die Auftraggeber*in organisiert und koordiniert die Termine, ermöglicht die
Zugänglichkeit zum Objekt, informiert alle Beteiligten und Betroffenen und holt deren
Zustimmung zum Fotografieren sowie für die Verwendung der Bilder ein. Sie/er hat dafür zu
sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch der Fotografien entgegensteht.
(3) Entsteht dem/der Fotograf*in Aufwand für Arbeiten, die im Zuständigkeitsbereich des/der
Auftraggeber*in liegen, kann der/die Fotograf*in dies berechnen.
(4) Die Wahl der fotografischen Werkzeuge sowie die Gestaltung der foto-
grafischen Arbeit liegt im Ermessen des/der Fotograf*in. Spezifische Gestaltungswünsche
des/der Auftraggeber*in müssen vor der Auftragserteilung mit dem/der Fotograf*in
besprochen werden.
(5) Raw-Dateien und Negative bleiben im Eigentum des/der Fotograf*in und werden nicht
herausgegeben.
(6) Verschiebt der/die Auftraggeber*in eine Aufnahmesitzung weniger als vier Tage vor dem
vereinbarten Termin, so werden 25 % des Honorars fällig, bei weniger als zwei Tagen 50 %.
(7) Annulliert der/die Auftraggeber*in einen Auftrag, so fallen folgende Entschädigung an:
Weniger als zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin 25 %, weniger als eine Woche vorher
50 %, weniger als zwei Tage vorher 75 % des Honorars. Alle dem/der Fotograf*in bereits
angefallenen Kosten sind vom/von der Auftraggeber*in vollumfänglich zu erstatten.
(8) Auch bei Abbruch eines Auftrages behält der/die Fotograf*in das Recht, bereits erstelltes
Bildmaterial zu verwerten.
(9) Beanstandungen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind
innerhalb von zehn Werktagen nach Empfang schriftlich mitzuteilen.
(10) Die Langzeit-Archivierung des erhaltenen Bildmaterials liegt in der Verantwortung
des/der Auftraggeber*in.
§ 3 Rechte Dritter
(1) Es obliegt der Sorgfaltspflicht des/der Auftraggeber*in, vor Auftrags- beginn die schriftliche
Bewilligung beim/ bei der Urheber*in einzuholen, dass Kunst oder markenrechtlich
geschützte Objekte mitfotografiert und in Reproduktionen ohne Entschädigungspflichten
verwendet werden dürfen. Der/die Auftraggeber*in ist verpflichtet, den/die Fotografin
gegen- über diesbezüglichen Ansprüchen Dritter schadlos zu halten.
(2) Die Versicherung wertvoller Objekte obliegt dem/der Auftraggeber*in.
§ 4 Haftung des / der Fotograf*in
(1) Der/die Fotograf*in haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die
Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner/ ihrer Angestellten und
Hilfspersonen.
§ 5 Honorar
(1) Das Honorar des/der Fotograf*in bemisst sich nach effektivem Zeitaufwand. In der
Offerte oder dem Vertrag wird das Honorar in Leistungsphasen gegliedert:
– Auftragsvorbereitung (Pre-Production)
Vorbesprechungen, Besichtigung, Terminvereinbarung, Aufstellung Programm,
Materialbeschaffung, Klären der Zuständigkeiten
– Aufnahmen vor Ort (Production)
Fotografieren vor Ort inklusive Reisedauer, Spesen und ggfs. Assistenz
– Primärverarbeitung (Post-Production I)
Minimale Bildaufbereitung für (digitalen) Kontaktabzug; Abgabe an Auftraggeber*in
zwecks Sujet-Auswahl
– Entwicklung (Post-Production II)
Hochwertige Entwicklung der ausgewählten Bilder
– Bearbeitung (Post-Production III)
Kundenwünsche wie z. B. Montagen, anspruchsvolle Retuschen etc.
an/mit einzelnen Bildern
– Lieferung der definitiven Bilddateien in Qualität und Medium wie vereinbart.
Optional kann auch eine Pauschale auf Basis eines klar definierten projektspezifischen
Leistungskataloges vereinbart werden.
(2) Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für
Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht
im Fotograf*innen-Honorar enthalten und gehen zu Lasten des/der Auftraggeber*in.
(3) Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der/die Fotograf*in
nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf Grundlage des vereinbarten
Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu
leisten.
(4) Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer (sofern
der/die Fotograf*in mehrwertsteuerpflichtig ist) geschuldet und zahlbar innert 7 Tagen
ab Rechnungstellung.
(5) Der/die Fotograf*in ist berechtigt, bei umfangreichen Produktionen Akontozahlungen
von mindestens einem Drittel der Auftragssumme zu verlangen.
(6) Das Honorar und die Lizenzgebühr sind auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn das
in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht oder nur eingeschränkt verwendet
wird.
(7) Bei Nachfrage nach Bildmaterial aus dem Archiv des/der Fotograf*in fällt eine
Aufwandentschädigung an.
§ 6 Nutzungsrecht Auftraggeber*in und Urheberrecht Fotograf*in
(1) Der/die Auftraggeber*in anerkennt, dass es sich bei den vom/von der Fotograf*in
gelieferten Fotografien um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des deutschen
Urheberrechtsgesetzes (UrhG) handelt.
(2) Der/die Fotograf*in ist Eigentümerin der Bilder. Der/die Fotograf*in ist bei jeder
Publikation namentlich zu erwähnen.
(3) Der/die Auftraggeber*in erwirbt mit der Bezahlung des Auftrages eine Lizenz zum
Gebrauch der fotografischen Arbeit im Rahmen der Nutzungsvereinbarung (siehe
jeweiliges Angebot). Für darüberhinausgehende Verwendungen hat der / die
Auftraggeber*in die Zustimmung des / der Fotograf*in einzuholen.
(4) Die Überschreitung des gewählten Nutzungsrechts und/ oder eine Veränderung von
Bildmaterial ohne Zustimmung des/der Fotograf*in verpflichtet den/die
Auftraggeber*in zur Zahlung einer Konventionalstrafe. Sie berechnet sich wie folgt:
Anteil, der von der Überschreitung der vereinbarten Nutzung bzw. Veränderung
betroffenen Bilder am Gesamtauftrag mal Honorar inklusive prozentualem Aufschlag für
die angewandte Nutzung laut Tabelle «Nutzungsrechte» multipliziert mit 1.5. Die
Konventionalstrafe fällt zusätzlich zum eigentlichen Auftragshonorar inklusive
Lizenzgebühr an und ihre Begleichung befreit auch weiterhin nicht vom Einhalten des
vereinbarten Nutzungsrechts.
(5) Der/die Fotograf*in ist berechtigt, den / die Kund*in als Referenz anzugeben,
namentlich in schriftlicher oder elektronischer Form (Internet).
§ 7 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des/der Fotograf*in.